Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Reisemobile Loffing e.K. für die Anmietung von Reisemobilen
Stand: 2019
Die Vermietung von Reisemobilen durch Reisemobile Loffing (Vermieter) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) der Firma Reisemobile Loffing e.K., Langenberg (im folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich für alle Anmietungen von Reisemobilen des Vermieters. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die Anmietung des Reisemobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer, Fahrzeugnutzung
2.1. Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
2.2. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, darf das Reisemobil nur vom Mieter selbst und mit seiner Zustimmung auch von Familienangehörigen ersten Grades einschließlich des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten/Lebensgefährtin des gelenkt werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Fahrern überlassen, bei denen er sich von dem Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis und deren Fahrtüchtigkeit überzeugt hat. Ist vereinbart, dass eine weitere Person das Reisemobil lenken darf, so ist der Mieter verpflichtet, Namen und Anschrift des jeweiligen Fahrers festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.
2.4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3. Mietpreise, Mietdauer, Fahrzeugübergabe und -rückgabe
3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt 3 Tage. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Mietpreisen enthalten; dies gilt auch für die in diesen AGB genannten weiteren Preise und Gebühren, sofern nicht explizit anders angegeben.
3.2. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.3. Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter am Geschäftslokal des Vermieters und endet zum Zeitpunkt der Rückgabe des Reisemobils an einen Mitarbeiter des Vermieters am Geschäftslokal des Vermieters. Die Übergabe und die Rückgabe des Reisemobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart; es gelten die auf dem Mietvertrag angegebenen Zeiten.
3.4. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.5. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Reisemobils ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
3.6. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben.
3.7. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Aufwandspauschale in Höhe von je 95,- € fällig, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3.8. Ist das Reisemobil bei Rückgabe im übrigen innen nicht oder ungenügend gereinigt, wird eine Aufwandspauschale in Höhe von je 100,- € fällig, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
3.9. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
3.10. Gibt der Mieter das Reisemobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Der Mietzins wird pro angefangenen Tag berechnet. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
3.11. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
3.12. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
3.13. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
3.14. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
3.15. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
4. Reservierungen, Umbuchung, Rücktritt
4.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Reisemobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 3.13. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
4.2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von einer Woche (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen gem. Ziffer 5.3. Anwendung.
4.3. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.3. Anwendung.
5. Stornierung, Nichtabnahme
5.1. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, den Vertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu stornieren.
5.2. Die Stornierung hat schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erfolgen. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
5.3. Im Falle der Stornierung sowie bei Nichtabnahme werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 60 Tage vor dem vereinbarten Übergabezeitpunkt: 25% des Mietpreises
- bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Übergabezeitpunkt: 50% des Mietpreises
- ab 30 Tage vor Übergabezeitpunkt: 100% des Mietpreises
5.4. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
5.5. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
6. Kaution
6.1. Der Mieter hat dem Vermieter für jede Fahrzeuganmietung eine Kaution in Höhe von 1000,00 Euro zu leisten.
6.2. Die Kaution ist bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu überweisen.
6.3. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgterMietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Aufwandspauschalen, Kosten (z.B. Betankungskosten) und etwaige Schadensersatzansprüche werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
7. Mautpflicht, Bußgelder
7.1. Der Mieter hat die jeweils einschlägigen Verkehrsvorschriften und Mautpflichten, insbesondere bei Führen des Reisemobils im Ausland, zu beachten. Bei der Benutzung von mautpflichtige Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, Sorge zu tragen.
7.2. Sofern der Mieter zur Entrichtung oder ggf. erforderlichen Deklaration der Maut bzw. zur Anmeldung/Registrierung zur Entrichtung der Maut Dokumente benötigt, die sich nicht im Fahrzeug befinden, hat er sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzten. Im Fahrzeug befindet sich bei Fahrzeugübernahme stets die Zulassungsbescheinigung Teil II.
7.3. Sofern der Vermieter wegen des angemieteten Fahrzeugs zur Zahlung der Maut aufgefordert wird, hat der Mieter ihn von dieser Maut vollumfänglich freizustellen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen entsprechende Zahlungsaufforderungen, Gebührenbescheide o.ä. ist der Vermieter nicht verpflichtet.
7.4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Folgen von Verkehrsverstößen und Straftaten, insbesondere Gebühren, Abgaben, Verwarngelder, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die der Mieter zu vertreten hat, in vollem Umfang freizustellen. Eingehende diesbezügliche Bescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom Vermieter zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- € an den Mieter weitergeleitet. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
7.5. Der Vermieter ist berechtigt, die aufgrund der Ziff. 7.1. bis 7.4. zu erstattenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen.
8. Sorgfalts- und Obhutspflichten
8.1. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
8.2. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500,- €. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 250,- € berechnet.
8.3. Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.
9. Verhalten bei Unfällen
9.1. Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
9.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
9.3. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
10. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
10.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 125 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 11.1 bis 11.4 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.
10.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
10.3. Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
11. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
11.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haftet der Mieter nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
11.2. Der Vermieter wird den Mieter indes nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Bei dem Abschluss einer Kautionsreduzierung greift diese nur im ersten Schadensfall.
11.3. Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11.4. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 9 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn Schäden auf einer nach Ziffer 2.4. verbotenen Nutzung beruhen
- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 8 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
- wenn Treibstoff in wasserführende Leitungen gefüllt wurde, obwohl der Einfüllstutzen am Fahrzeug entsprechend bezeichnet wurde.
11.5. Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge bzw. eine Reparaturkostenkalkulation auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen.
11.6. Der Vermieter ist berechtigt, die aufgrund der Ziff. 11.1. bis 11.5. zu erstattenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Er kann die Kaution im Streitfalle bis zur gerichtlichen Klärung zurückbehalten.
12. Haftung des Vermieters
12.1. Sofern nicht der Mieter gemäß Ziff. 11.1 bis 11.5 haftet, haftet der Vermieter für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht.
12.2. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
12.3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
13. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
13.1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
13.2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers. Alle Gebühren und Pauschalen verstehen sich netto (d.h. ohne Umsatzsteuer).
13.3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Langenberg. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle dieser unwirksamen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Vereinbarung.