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Öffnungszeiten Büro Mo - Fr: 10:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Sa: nach Terminvereinbarung Werkstatt: Mo - Fr: 08:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr Sa: geschlossen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Reisemobilen Die Vermietung von Reisemobilen durch Reisemobile Loffing (Vermieter) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Zahlungsbedingungen 25 % des Mietzinses sind bei Vertragsabschluss innerhalb einer Woche per Überweisung fällig. Der restliche Mietzins zuzüglich der Selbstbeteiligung an der Vollkasko-Versicherung in Höhe von 1000,00€ ist bis 14 Tage vor Übergabe per Überweisung fällig. Mietpreis Der Mietzins wird nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin berechnet. Die Betriebskosten und jegliche weitere Kosten des Zahlungsverkehrs wie Scheckgebühren, Wechselkosten etc. gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Mieter die ab Übergabetag der Vermieterin anfallenden Zinsen ersetzt, mindestens aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Aufrechnung des Mieters und das Zurückbehaltungsrecht werden ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Reservierung Die Reservierung erfolgt erst mit Eingang der Anzahlung. Rücktritt Im Falle des Rücktritts des Mieters vom Vertrag verpflichtet sich dieser, folgende Beträge an die Vermieterin zu zahlen: bis 60 Tage vor Auslieferung 25% des Mietzinses / bis 30 Tage vor Auslieferung 50% des Mietzinses Sollte der Rücktritt innerhalb des Zeitraumes von 30 Tagen vor Abholung des Reisemobiles erfolgen, schuldet der Mieter den Mietzins voll umfänglich. Er soll in diesem Falle allerdings berechtigt sein, einen liquiden, gleichwertigen Ersatzmieter zu den Bedingungen dieses Vertrages zu stellen. Benutzung des Fahrzeuges Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu seinem vertragsgemäßen Zweck zu benutzen. Eine Benutzung zu entgeltlichen Personen- oder Warenbeförderungen zum Abschleppen oder Anschieben eines anderen Fahrzeuges, zu Test-, Renn- oder Wettfahrten ist verboten. Entsprechendes gilt für die Benutzung oder Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und insbesondere bei Zoll, oder Devisenvergehen. Der Mieter haftet der Vermieterin für jeglichen Schaden, der aus derartigen Handlungen resultiert, insbesondere für Schäden aus der Einziehung des Fahrzeuges aufgrund vorgenannter Verhaltensweisen. Bei Mitnahme von Haustieren ist der Vermieter zu informieren. Haftung des Mieters Der Mieter haftet dafür, dass das Fahrzeug nur von fahrtüchtigen Personen gelenkt wird, insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass er, respektive der Fahrer, weder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen noch Medikamenten die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, steht. Das Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die sich mindestens ein Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Des Weiteren ist das fahren des Fahrzeuges durch Personen, die sich im Besitz eines Führerscheins auf Probe befinden, unzulässig. Der Mieter haftet der Vermieterin hierfür ebenfalls. Mietzeitüberschreitung Die Mietzeit ist einzuhalten. Für jegliche Kosten, die aus einer Mietzeitüberschreitung resultieren, haftet der Mieter. Unabhängig von einem weitergehendem, von Vermieterin nachgewiesenem Schaden verpflichtet sich der Mieter zu einem Schadensersatz 100,- täglich. Für die Dauer der Mietzeitüberschreitung verpflichtet sich der Mieter des Weiteren zu Leistung des vereinbarten Mietzinses. Schadensersatz Der Mieter ist der Vermieterin zum Ersatz aller Schäden an dem Fahrzeug und aus dem Betrieb des Fahrzeugs verpflichtet. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er haftet auch für Schäden, die durch die übrigen Benutzer verursacht werden. Des Weiteren verpflichtet er sich die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Nutzer Aufschlag Verlangen der Vermieterin abzutreten. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beginn der Mietzeit in einen ordnungsgemäßen Zustand erhalten und verpflichtet sich, es ebenfalls in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigte Einrichtungsgegenstände sind nach dem Neupreis zu erstatten; der Nachweis des Verschuldens durch die Vermieterin wird ausgeschlossen. Für den Fall der Rückgabe des Fahrzeuges im beschädigten Zustand soll ein Sachverständiger die Schäden gegen Aufschlag der Kosten besichtigen. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, dass er die Vermieterin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen dritter, die aus der Benutzung des Fahrzeuges resultieren, freihält. Die gilt auch für Probefahrten. Sorgfaltspflicht Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit größter Sorgfalt zu benutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu überwachen, Öl- und Wasserstände zu überprüfen und zu korrigieren. Er hat den Reifendruck zu überwachen. Bei abstellen des Fahrzeuges ist er verpflichtet, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, sämtliche Fenster, Türen und Dachluken zu schließen und gegen Einbruch zu sichern. Er ist des weiteren verpflichtet, die Gasflaschen zu verschließen, die Wasserpumpe abzuschalten und die Dachluken zu schließen, und zwar vor Antritt der Fahrt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Mieter der Vermieterin für den entstehenden Schaden. Ausstattung Im Mietpreis sind standardmäßig enthalten: Benutzung des Fahrzeuges und Grundausstattung, Einrichtung zum Wohnen und Schlafen, Kochstelle, Heizung und Beleuchtung etc. Der Mieter hat das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Eventuell vorhandene Mängel sind vor Fahrtantritt der Vermieterin anzuzeigen. Gegenüber der Vermieterin können hinsichtlich der Beschaffenheit keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, der Vermieterin fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dem Mieter ist nicht erlaubt, bauliche Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen und Aufkleber am Fahrzeugaufbau anzubringen. Der Mieter haftet für Gefahren aus der Handhabung der Gasanlage gegenüber dritten allein und hält die Vermieterin von eventuellen Schadensersatzansprüchen frei. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat sich gemäß den Ihm allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verhalten. Er ist verpflichtet, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, und ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Auslandsreisen Auslandreisen sind ins europäische Ausland und in die Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei gemäß der AVB zulässig. Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Länder verantwortlich. Er hält insoweit die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei. Versicherungen Die Vermieterin schließt eine Vollkaskoversicherung bezüglich der Mietfahrzeuge ab. Die Selbstbeteiligung beträgt 1000,- €. pro Schadensfall. Diese obliegt dem Mieter. Dem Mieter haben die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegen. Der Abschluss weitergehender Versicherungen obliegt dem Mieter. Er kann hieraus keinerlei Ansprüche gegenüber der Vermieterin ableiten. Reinigung Das Mietfahrzeug wird im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Bei der Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Mietfahrzeug im gereinigten Zustand zu übergeben. Falls dies nicht der Fall ist, werden dem Mieter die Reinigungskosten in Höhe von 35.-€ pro Stunde berechnet. Vor der Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter zur Säuberung des Fäkalientanks verpflichtet. Bei Nichteinhaltung wird dem Mieter die Reinigung in Höhe von 80,- ebenfalls in Rechnung gestellt. Vermieterhaftung Die Vermieterin haftet für Verschleißschäden mit Ausnahme von Reifenschäden. Reparaturen, deren voraussichtliche Kosten 125,- übersteigen, sind erst nach Rücksprache mit der Vermieterin durchzuführen. Der Mieter verpflichtet sich, die Reparaturen in Vertragswerkstätten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges wegen Reparaturarbeiten während der Mietdauer bestehen gegenüber der Vermieterin nicht, es sei denn, dieser fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Entsprechendes gilt für die Haftung der Vermieterin wegen verspäteter Übergabe, Mängel in der Beschaffenheit oder Mietausfall wegen Reparatur, es sei denn, auch insoweit fallen der Vermieterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Kaution Die Parteien vereinbaren, dass die Selbstbeteiligung von 1000,- sogleich als Kaution anzusehen ist. Wenn das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, wird die hinterlegte Kaution zurückgegeben. Schlussbestimmungen Die Vermieterin ist berechtigt, bezüglich des Mieters eine Auskunft bei der Schufa einzuholen. Sollte diese negativ ausfallen, ist die Vermieterin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Mieter Ansprüche gegenüber der Vermieterin zustehen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Für den Fall, dass eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle dieser unwirksamen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegungen eine dem gewollten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommende Vereinbarung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Reisemobilen Die Vermietung von Reisemobilen durch Reisemobile Loffing (Vermieter) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Zahlungsbedingungen 25 % des Mietzinses sind bei Vertragsabschluss innerhalb einer Woche per Überweisung fällig. Der restliche Mietzins zuzüglich der Selbstbeteiligung an der Vollkasko-Versicherung in Höhe von 1000,00€ ist bis 14 Tage vor Übergabe per Überweisung fällig. Mietpreis Der Mietzins wird nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin berechnet. Die Betriebskosten und jegliche weitere Kosten des Zahlungsverkehrs wie Scheckgebühren, Wechselkosten etc. gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Mieter die ab Übergabetag der Vermieterin anfallenden Zinsen ersetzt, mindestens aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Aufrechnung des Mieters und das Zurückbehaltungsrecht werden ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Reservierung Die Reservierung erfolgt erst mit Eingang der Anzahlung. Rücktritt Im Falle des Rücktritts des Mieters vom Vertrag verpflichtet sich dieser, folgende Beträge an die Vermieterin zu zahlen: bis 60 Tage vor Auslieferung 25% des Mietzinses / bis 30 Tage vor Auslieferung 50% des Mietzinses Sollte der Rücktritt innerhalb des Zeitraumes von 30 Tagen vor Abholung des Reisemobiles erfolgen, schuldet der Mieter den Mietzins voll umfänglich. Er soll in diesem Falle allerdings berechtigt sein, einen liquiden, gleichwertigen Ersatzmieter zu den Bedingungen dieses Vertrages zu stellen. Benutzung des Fahrzeuges Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu seinem vertragsgemäßen Zweck zu benutzen. Eine Benutzung zu entgeltlichen Personen- oder Warenbeförderungen zum Abschleppen oder Anschieben eines anderen Fahrzeuges, zu Test-, Renn- oder Wettfahrten ist verboten. Entsprechendes gilt für die Benutzung oder Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und insbesondere bei Zoll, oder Devisenvergehen. Der Mieter haftet der Vermieterin für jeglichen Schaden, der aus derartigen Handlungen resultiert, insbesondere für Schäden aus der Einziehung des Fahrzeuges aufgrund vorgenannter Verhaltensweisen. Bei Mitnahme von Haustieren ist der Vermieter zu informieren. Haftung des Mieters Der Mieter haftet dafür, dass das Fahrzeug nur von fahrtüchtigen Personen gelenkt wird, insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass er, respektive der Fahrer, weder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen noch Medikamenten die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, steht. Das Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die sich mindestens ein Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Des Weiteren ist das fahren des Fahrzeuges durch Personen, die sich im Besitz eines Führerscheins auf Probe befinden, unzulässig. Der Mieter haftet der Vermieterin hierfür ebenfalls. Mietzeitüberschreitung Die Mietzeit ist einzuhalten. Für jegliche Kosten, die aus einer Mietzeitüberschreitung resultieren, haftet der Mieter. Unabhängig von einem weitergehendem, von Vermieterin nachgewiesenem Schaden verpflichtet sich der Mieter zu einem Schadensersatz 100,- täglich. Für die Dauer der Mietzeitüberschreitung verpflichtet sich der Mieter des Weiteren zu Leistung des vereinbarten Mietzinses. Schadensersatz Der Mieter ist der Vermieterin zum Ersatz aller Schäden an dem Fahrzeug und aus dem Betrieb des Fahrzeugs verpflichtet. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er haftet auch für Schäden, die durch die übrigen Benutzer verursacht werden. Des Weiteren verpflichtet er sich die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Nutzer Aufschlag Verlangen der Vermieterin abzutreten. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beginn der Mietzeit in einen ordnungsgemäßen Zustand erhalten und verpflichtet sich, es ebenfalls in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigte Einrichtungsgegenstände sind nach dem Neupreis zu erstatten; der Nachweis des Verschuldens durch die Vermieterin wird ausgeschlossen. Für den Fall der Rückgabe des Fahrzeuges im beschädigten Zustand soll ein Sachverständiger die Schäden gegen Aufschlag der Kosten besichtigen. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, dass er die Vermieterin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen dritter, die aus der Benutzung des Fahrzeuges resultieren, freihält. Die gilt auch für Probefahrten. Sorgfaltspflicht Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit größter Sorgfalt zu benutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu überwachen, Öl- und Wasserstände zu überprüfen und zu korrigieren. Er hat den Reifendruck zu überwachen. Bei abstellen des Fahrzeuges ist er verpflichtet, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, sämtliche Fenster, Türen und Dachluken zu schließen und gegen Einbruch zu sichern. Er ist des Weiteren verpflichtet, die Gasflaschen zu verschließen, die Wasserpumpe abzuschalten und die Dachluken zu schließen, und zwar vor Antritt der Fahrt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Mieter der Vermieterin für den entstehenden Schaden. Ausstattung Im Mietpreis sind standardmäßig enthalten: Benutzung des Fahrzeuges und Grundausstattung, Einrichtung zum Wohnen und Schlafen, Kochstelle, Heizung und Beleuchtung etc. Der Mieter hat das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Eventuell vorhandene Mängel sind vor Fahrtantritt der Vermieterin anzuzeigen. Gegenüber der Vermieterin können hinsichtlich der Beschaffenheit keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, der Vermieterin fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dem Mieter ist nicht erlaubt, bauliche Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen und Aufkleber am Fahrzeugaufbau anzubringen. Der Mieter haftet für Gefahren aus der Handhabung der Gasanlage gegenüber dritten allein und hält die Vermieterin von eventuellen Schadensersatzansprüchen frei. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat sich gemäß den Ihm allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verhalten. Er ist verpflichtet, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, und ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Auslandsreisen Auslandreisen sind ins europäische Ausland und in die Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei gemäß der AVB zulässig. Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Länder verantwortlich. Er hält insoweit die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei. Versicherungen Die Vermieterin schließt eine Vollkaskoversicherung bezüglich der Mietfahrzeuge ab. Die Selbstbeteiligung beträgt 1000,- €. pro Schadensfall. Diese obliegt dem Mieter. Dem Mieter haben die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegen. Der Abschluss weitergehender Versicherungen obliegt dem Mieter. Er kann hieraus keinerlei Ansprüche gegenüber der Vermieterin ableiten. Reinigung Das Mietfahrzeug wird im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Bei der Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Mietfahrzeug im gereinigten Zustand zu übergeben. Falls dies nicht der Fall ist, werden dem Mieter die Reinigungs-kosten in Höhe von 35.-€ pro Stunde berechnet. Vor der Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter zur Säuberung des Fäkalientanks verpflichtet. Bei Nichteinhaltung wird dem Mieter die Reinigung in Höhe von 80,- ebenfalls in Rechnung gestellt. Vermieterhaftung Die Vermieterin haftet für Verschleißschäden mit Ausnahme von Reifenschäden. Reparaturen, deren voraussichtliche Kosten 125,- übersteigen, sind erst nach Rücksprache mit der Vermieterin durchzuführen. Der Mieter verpflichtet sich, die Reparaturen in Vertragswerkstätten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges wegen Reparaturarbeiten während der Mietdauer bestehen gegenüber der Vermieterin nicht, es sei denn, dieser fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Entsprechendes gilt für die Haftung der Vermieterin wegen verspäteter Übergabe, Mängel in der Beschaffenheit oder Mietausfall wegen Reparatur, es sei denn, auch insoweit fallen der Vermieterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Kaution Die Parteien vereinbaren, dass die Selbstbeteiligung von 1000,- sogleich als Kaution anzusehen ist. Wenn das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, wird die hinterlegte Kaution zurückgegeben. Schlussbestimmungen Die Vermieterin ist berechtigt, bezüglich des Mieters eine Auskunft bei der Schufa einzuholen. Sollte diese negativ ausfallen, ist die Vermieterin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Mieter Ansprüche gegenüber der Vermieterin zustehen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Für den Fall, dass eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle dieser unwirksamen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegungen eine dem gewollten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommende Vereinbarung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Reisemobilen Die Vermietung von Reisemobilen durch Reisemobile Loffing (Vermieter) erfolgt ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Zahlungsbedingungen 25 % des Mietzinses sind bei Vertragsabschluss innerhalb einer Woche per Überweisung fällig. Der restliche Mietzins zuzüglich der Selbstbeteiligung an der Vollkasko-Versicherung in Höhe von 1000,00€ ist bis 14 Tage vor Übergabe per Überweisung fällig. Mietpreis Der Mietzins wird nach der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin berechnet. Die Betriebskosten und jegliche weitere Kosten des Zahlungsverkehrs wie Scheckgebühren, Wechselkosten etc. gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Mieter die ab Übergabetag der Vermieterin anfallenden Zinsen ersetzt, mindestens aber in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Aufrechnung des Mieters und das Zurückbehaltungsrecht werden ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Reservierung Die Reservierung erfolgt erst mit Eingang der Anzahlung. Rücktritt Im Falle des Rücktritts des Mieters vom Vertrag verpflichtet sich dieser, folgende Beträge an die Vermieterin zu zahlen: bis 60 Tage vor Auslieferung 25% des Mietzinses / bis 30 Tage vor Auslieferung 50% des Mietzinses Sollte der Rücktritt innerhalb des Zeitraumes von 30 Tagen vor Abholung des Reisemobiles erfolgen, schuldet der Mieter den Mietzins voll umfänglich. Er soll in diesem Falle allerdings berechtigt sein, einen liquiden, gleichwertigen Ersatzmieter zu den Bedingungen dieses Vertrages zu stellen. Benutzung des Fahrzeuges Der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu seinem vertragsgemäßen Zweck zu benutzen. Eine Benutzung zu entgeltlichen Personen- oder Warenbeförderungen zum Abschleppen oder Anschieben eines anderen Fahrzeuges, zu Test-, Renn- oder Wettfahrten ist verboten. Entsprechendes gilt für die Benutzung oder Verletzung von Gesetzen, Verordnungen und insbesondere bei Zoll, oder Devisenvergehen. Der Mieter haftet der Vermieterin für jeglichen Schaden, der aus derartigen Handlungen resultiert, insbesondere für Schäden aus der Einziehung des Fahrzeuges aufgrund vorgenannter Verhaltensweisen. Bei Mitnahme von Haustieren ist der Vermieter zu informieren. Haftung des Mieters Der Mieter haftet dafür, dass das Fahrzeug nur von fahrtüchtigen Personen gelenkt wird, insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass er, respektive der Fahrer, weder unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen noch Medikamenten die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, steht. Das Fahrzeug darf nur von Personen gelenkt werden, die sich mindestens ein Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Des Weiteren ist das fahren des Fahrzeuges durch Personen, die sich im Besitz eines Führerscheins auf Probe befinden, unzulässig. Der Mieter haftet der Vermieterin hierfür ebenfalls. Mietzeitüberschreitung Die Mietzeit ist einzuhalten. Für jegliche Kosten, die aus einer Mietzeitüberschreitung resultieren, haftet der Mieter. Unabhängig von einem weiter- gehendem, von Vermieterin nachgewiesenem Schaden verpflichtet sich der Mieter zu einem Schadensersatz 100,- täglich. Für die Dauer der Mietzeitüberschreitung verpflichtet sich der Mieter des Weiteren zu Leistung des vereinbarten Mietzinses. Schadensersatz Der Mieter ist der Vermieterin zum Ersatz aller Schäden an dem Fahrzeug und aus dem Betrieb des Fahrzeugs verpflichtet. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er haftet auch für Schäden, die durch die übrigen Benutzer verursacht werden. Des Weiteren verpflichtet er sich die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Nutzer Aufschlag Verlangen der Vermieterin abzutreten. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beginn der Mietzeit in einen ordnungsgemäßen Zustand erhalten und verpflichtet sich, es ebenfalls in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigte Einrichtungsgegenstände sind nach dem Neupreis zu erstatten; der Nachweis des Verschuldens durch die Vermieterin wird ausgeschlossen. Für den Fall der Rückgabe des Fahrzeuges im beschädigten Zustand soll ein Sachverständiger die Schäden gegen Aufschlag der Kosten besichtigen. Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, dass er die Vermieterin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen dritter, die aus der Benutzung des Fahrzeuges esultieren, freihält. Die gilt auch für Probefahrten. Sorgfaltspflicht Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit größter Sorgfalt zu benutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu überwachen, Öl- und Wasserstände zu überprüfen und zu korrigieren. Er hat den Reifendruck zu überwachen. Bei abstellen des Fahrzeuges ist er verpflichtet, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, sämtliche Fenster, Türen und Dachluken zu schließen und gegen Einbruch zu sichern. Er ist des weiteren verpflichtet, die Gasflaschen zu verschließen, die Wasserpumpe abzuschalten und die Dachluken zu schließen, und zwar vor Antritt der Fahrt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Mieter der Vermieterin für den entstehenden Schaden. Ausstattung Im Mietpreis sind standardmäßig enthalten: Benutzung des Fahrzeuges und Grundausstattung, Einrichtung zum Wohnen und Schlafen, Kochstelle, Heizung und Beleuchtung etc. Der Mieter hat das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Eventuell vorhandene Mängel sind vor Fahrtantritt der Vermieterin anzuzeigen. Gegenüber der Vermieterin können hinsichtlich der Beschaffenheit keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, der Vermieterin fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dem Mieter ist nicht erlaubt, bauliche Veränderungen an dem Fahrzeug vorzunehmen und Aufkleber am Fahrzeugaufbau anzubringen. Der Mieter haftet für Gefahren aus der Handhabung der Gasanlage gegenüber dritten allein und hält die Vermieterin von eventuellen Schadensersatzansprüchen frei. Verhalten bei Unfällen Der Mieter hat sich gemäß den Ihm allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verhalten. Er ist verpflichtet, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, und ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Auslandsreisen Auslandreisen sind ins europäische Ausland und in die Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei gemäß der AVB zulässig. Der Mieter ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Länder verantwortlich. Er hält insoweit die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei. Versicherungen Die Vermieterin schließt eine Vollkaskoversicherung bezüglich der Mietfahrzeuge ab. Die Selbstbeteiligung beträgt 1000,- €. pro Schadensfall. Diese obliegt dem Mieter. Dem Mieter haben die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegen. Der Abschluss weitergehender Versicherungen obliegt dem Mieter. Er kann hieraus keinerlei Ansprüche gegenüber der Vermieterin ableiten. Reinigung Das Mietfahrzeug wird im gereinigten Zustand an den Mieter übergeben. Bei der Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Mietfahrzeug im gereinigten Zustand zu übergeben. Falls dies nicht der Fall ist, werden dem Mieter die Reinigungskosten in Höhe von 35.-€ pro Stunde berechnet. Vor der Rückgabe des Mietfahrzeugs ist der Mieter zur Säuberung des Fäkalientanks verpflichtet. Bei Nichteinhaltung wird dem Mieter die Reinigung in Höhe von 80,- € ebenfalls in Rechnung gestellt. Vermieterhaftung Die Vermieterin haftet für Verschleißschäden mit Ausnahme von Reifenschäden. Reparaturen, deren voraussichtliche Kosten 125,- übersteigen, sind erst nach Rücksprache mit der Vermieterin durchzuführen. Der Mieter verpflichtet sich, die Reparaturen in Vertragswerkstätten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges wegen Reparaturarbeiten während der Mietdauer bestehen gegenüber der Vermieterin nicht, es sei denn, dieser fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Entsprechendes gilt für die Haftung der Vermieterin wegen verspäteter Übergabe, Mängel in der Beschaffenheit oder Mietausfall wegen Reparatur, es sei denn, auch insoweit fallen der Vermieterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Kaution Die Parteien vereinbaren, dass die Selbstbeteiligung von 1000,- sogleich als Kaution anzusehen ist. Wenn das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, wird die hinterlegte Kaution zurückgegeben. Schlussbestimmungen Die Vermieterin ist berechtigt, bezüglich des Mieters eine Auskunft bei der Schufa einzuholen. Sollte diese negativ ausfallen, ist die Vermieterin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Mieter Ansprüche gegenüber der Vermieterin zustehen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Für den Fall, dass eine der vorstehenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle dieser unwirksamen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegungen eine dem gewollten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommende Vereinbarung.