© Copyright 2014 Reisemobile Loffing - Grüner Weg 3 - 33449 Langenberg - Tel.: 05248 820777
Reisemobile Loffing
Christoph Loffing
Grüner Weg 3
33449 Langenberg
Tel: 05248 - 820777
Mob: 0172 - 2845535
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loffing.de
Öffnungszeiten
Büro
Mo - Fr: 10:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Sa: nach Terminvereinbarung
Werkstatt:
Mo - Fr: 08:00 - 13:00 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Sa:
geschlossen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Reisemobilen
Die
Vermietung
von
Reisemobilen
durch
Reisemobile
Loffing
(Vermieter)
erfolgt
ausschließlich
aufgrund
der
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Zahlungsbedingungen
25
%
des
Mietzinses
sind
bei
Vertragsabschluss
innerhalb
einer
Woche
per
Überweisung
fällig.
Der
restliche
Mietzins
zuzüglich
der
Selbstbeteiligung
an
der
Vollkasko-Versicherung
in
Höhe
von
1000,00€
ist
bis
14
Tage
vor
Übergabe
per
Überweisung fällig.
Mietpreis
Der
Mietzins
wird
nach
der
jeweils
gültigen
Preisliste
der
Vermieterin
berechnet.
Die
Betriebskosten
und
jegliche
weitere
Kosten
des
Zahlungsverkehrs
wie
Scheckgebühren,
Wechselkosten
etc.
gehen
zu
Lasten
des
Mieters.
Sollte
der
Mieter
mit
der
Zahlung
des
Mietzinses
in
Verzug
geraten,
vereinbaren
die
Vertragsparteien,
dass
der
Mieter
die
ab
Übergabetag
der
Vermieterin
anfallenden
Zinsen
ersetzt,
mindestens
aber
in
Höhe
von
2%
über
dem
jeweiligen
Diskontsatz
der
Deutschen
Bundesbank.
Die
Aufrechnung
des
Mieters
und
das
Zurückbehaltungsrecht
werden
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
die
Gegenforderung des Mieters ist unbestritten oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor.
Reservierung
Die Reservierung erfolgt erst mit Eingang der Anzahlung.
Rücktritt
Im
Falle
des
Rücktritts
des
Mieters
vom
Vertrag
verpflichtet
sich
dieser,
folgende
Beträge
an
die
Vermieterin
zu
zahlen:
bis
60
Tage
vor
Auslieferung
25%
des
Mietzinses
/
bis
30
Tage
vor
Auslieferung
50%
des
Mietzinses
Sollte
der
Rücktritt
innerhalb
des
Zeitraumes
von
30
Tagen
vor
Abholung
des
Reisemobiles
erfolgen,
schuldet
der
Mieter
den
Mietzins
voll
umfänglich.
Er
soll
in
diesem
Falle
allerdings
berechtigt
sein,
einen
liquiden,
gleichwertigen
Ersatzmieter
zu
den
Bedingungen dieses Vertrages zu stellen.
Benutzung des Fahrzeuges
Der
Mieter
ist
berechtigt,
das
Fahrzeug
zu
seinem
vertragsgemäßen
Zweck
zu
benutzen.
Eine
Benutzung
zu
entgeltlichen
Personen-
oder
Warenbeförderungen
zum
Abschleppen
oder
Anschieben
eines
anderen
Fahrzeuges,
zu
Test-,
Renn-
oder
Wettfahrten
ist
verboten.
Entsprechendes
gilt
für
die
Benutzung
oder
Verletzung
von
Gesetzen,
Verordnungen
und
insbesondere
bei
Zoll,
oder
Devisenvergehen.
Der
Mieter
haftet
der
Vermieterin
für
jeglichen
Schaden,
der
aus
derartigen
Handlungen
resultiert,
insbesondere
für
Schäden
aus
der
Einziehung
des
Fahrzeuges
aufgrund
vorgenannter
Verhaltensweisen. Bei Mitnahme von Haustieren ist der Vermieter zu informieren.
Haftung des Mieters
Der
Mieter
haftet
dafür,
dass
das
Fahrzeug
nur
von
fahrtüchtigen
Personen
gelenkt
wird,
insbesondere
ist
er
dafür
verantwortlich,
dass
er,
respektive
der
Fahrer,
weder
unter
dem
Einfluss
von
Alkohol,
Drogen
noch
Medikamenten
die
die
Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigen
könnten,
steht.
Das
Fahrzeug
darf
nur
von
Personen
gelenkt
werden,
die
sich
mindestens
ein
Jahr
im
Besitz
einer
gültigen
Fahrerlaubnis
befinden.
Des
Weiteren
ist
das
fahren
des
Fahrzeuges
durch
Personen,
die
sich im Besitz eines Führerscheins auf Probe befinden, unzulässig. Der Mieter haftet der Vermieterin hierfür ebenfalls.
Mietzeitüberschreitung
Die
Mietzeit
ist
einzuhalten.
Für
jegliche
Kosten,
die
aus
einer
Mietzeitüberschreitung
resultieren,
haftet
der
Mieter.
Unabhängig
von
einem
weitergehendem,
von
Vermieterin
nachgewiesenem
Schaden
verpflichtet
sich
der
Mieter
zu
einem
Schadensersatz
100,-
€
täglich.
Für
die
Dauer
der
Mietzeitüberschreitung
verpflichtet
sich
der
Mieter
des
Weiteren
zu
Leistung des vereinbarten Mietzinses.
Schadensersatz
Der
Mieter
ist
der
Vermieterin
zum
Ersatz
aller
Schäden
an
dem
Fahrzeug
und
aus
dem
Betrieb
des
Fahrzeugs
verpflichtet.
Der
Mieter
verpflichtet
sich,
das
Fahrzeug
pfleglich
zu
behandeln.
Er
haftet
auch
für
Schäden,
die
durch
die
übrigen
Benutzer
verursacht
werden.
Des
Weiteren
verpflichtet
er
sich
die
Schadensersatzansprüche
gegen
die
übrigen
Nutzer
Aufschlag
Verlangen
der
Vermieterin
abzutreten.
Der
Mieter
hat
das
Fahrzeug
bei
Beginn
der
Mietzeit
in
einen
ordnungsgemäßen
Zustand
erhalten
und
verpflichtet
sich,
es
ebenfalls
in
ordnungsgemäßem
Zustand
zurückzugeben.
Beschädigte
Einrichtungsgegenstände
sind
nach
dem
Neupreis
zu
erstatten;
der
Nachweis
des
Verschuldens
durch
die
Vermieterin
wird
ausgeschlossen.
Für
den
Fall
der
Rückgabe
des
Fahrzeuges
im
beschädigten
Zustand
soll
ein
Sachverständiger
die
Schäden
gegen
Aufschlag
der
Kosten
besichtigen.
Der
Mieter
verpflichtet
sich
des
Weiteren,
dass
er
die
Vermieterin
von
sämtlichen
Schadensersatzansprüchen
dritter,
die
aus
der
Benutzung
des
Fahrzeuges
resultieren,
freihält. Die gilt auch für Probefahrten.
Sorgfaltspflicht
Der
Mieter
ist
verpflichtet,
das
Fahrzeug
mit
größter
Sorgfalt
zu
benutzen.
Er
ist
insbesondere
verpflichtet,
die
Verkehrssicherheit
des
Fahrzeuges
zu
überwachen,
Öl-
und
Wasserstände
zu
überprüfen
und
zu
korrigieren.
Er
hat
den
Reifendruck
zu
überwachen.
Bei
abstellen
des
Fahrzeuges
ist
er
verpflichtet,
das
Lenkradschloss
einrasten
zu
lassen,
sämtliche
Fenster,
Türen
und
Dachluken
zu
schließen
und
gegen
Einbruch
zu
sichern.
Er
ist
des
weiteren
verpflichtet,
die
Gasflaschen
zu
verschließen,
die
Wasserpumpe
abzuschalten
und
die
Dachluken
zu
schließen,
und
zwar
vor
Antritt
der
Fahrt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Mieter der Vermieterin für den entstehenden Schaden.
Ausstattung
Im
Mietpreis
sind
standardmäßig
enthalten:
Benutzung
des
Fahrzeuges
und
Grundausstattung,
Einrichtung
zum
Wohnen
und
Schlafen,
Kochstelle,
Heizung
und
Beleuchtung
etc.
Der
Mieter
hat
das
Fahrzeug
in
ordnungsgemäßem
Zustand
erhalten.
Eventuell
vorhandene
Mängel
sind
vor
Fahrtantritt
der
Vermieterin
anzuzeigen.
Gegenüber
der
Vermieterin
können
hinsichtlich
der
Beschaffenheit
keine
Ansprüche
geltend
gemacht
werden,
es
sei
denn,
der
Vermieterin
fallen
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zur
Last.
Dem
Mieter
ist
nicht
erlaubt,
bauliche
Veränderungen
an
dem
Fahrzeug
vorzunehmen
und
Aufkleber
am
Fahrzeugaufbau
anzubringen.
Der
Mieter
haftet
für
Gefahren
aus
der
Handhabung
der
Gasanlage gegenüber dritten allein und hält die Vermieterin von eventuellen Schadensersatzansprüchen frei.
Verhalten bei Unfällen
Der
Mieter
hat
sich
gemäß
den
Ihm
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
zu
verhalten.
Er
ist
verpflichtet,
bei
Unfällen
die
Polizei
hinzuzuziehen,
und
ein
Protokoll
aufnehmen
zu
lassen.
Er
ist
des
Weiteren
verpflichtet,
die
Vermieterin
sofort
zu
benachrichtigen.
Auslandsreisen
Auslandreisen
sind
ins
europäische
Ausland
und
in
die
Mittelmeerländer
mit
Ausnahme
der
Türkei
gemäß
der
AVB
zulässig.
Der
Mieter
ist
für
die
Einhaltung
der
einschlägigen
Bestimmungen
der
jeweiligen
Länder
verantwortlich.
Er
hält
insoweit
die Vermieterin von Ansprüchen Dritter frei.
Versicherungen
Die
Vermieterin
schließt
eine
Vollkaskoversicherung
bezüglich
der
Mietfahrzeuge
ab.
Die
Selbstbeteiligung
beträgt
1000,-
€.
pro
Schadensfall.
Diese
obliegt
dem
Mieter.
Dem
Mieter
haben
die
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
vorgelegen.
Der
Abschluss
weitergehender
Versicherungen
obliegt
dem
Mieter.
Er
kann
hieraus
keinerlei
Ansprüche
gegenüber
der
Vermieterin ableiten.
Reinigung
Das
Mietfahrzeug
wird
im
gereinigten
Zustand
an
den
Mieter
übergeben.
Bei
der
Rückgabe
ist
der
Mieter
verpflichtet,
dem
Vermieter
das
Mietfahrzeug
im
gereinigten
Zustand
zu
übergeben.
Falls
dies
nicht
der
Fall
ist,
werden
dem
Mieter
die
Reinigungskosten
in
Höhe
von
35.-€
pro
Stunde
berechnet.
Vor
der
Rückgabe
des
Mietfahrzeugs
ist
der
Mieter
zur
Säuberung
des
Fäkalientanks
verpflichtet.
Bei
Nichteinhaltung
wird
dem
Mieter
die
Reinigung
in
Höhe
von
80,-
€
ebenfalls
in Rechnung gestellt.
Vermieterhaftung
Die
Vermieterin
haftet
für
Verschleißschäden
mit
Ausnahme
von
Reifenschäden.
Reparaturen,
deren
voraussichtliche
Kosten
125,-
€
übersteigen,
sind
erst
nach
Rücksprache
mit
der
Vermieterin
durchzuführen.
Der
Mieter
verpflichtet
sich,
die
Reparaturen
in
Vertragswerkstätten
ausführen
zu
lassen.
Schadensersatzansprüche
des
Mieters
aus
der
Nichtbenutzbarkeit
des
Fahrzeuges
wegen
Reparaturarbeiten
während
der
Mietdauer
bestehen
gegenüber
der
Vermieterin
nicht,
es
sei
denn,
dieser
fallen
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit
zur
Last.
Entsprechendes
gilt
für
die
Haftung
der
Vermieterin
wegen
verspäteter
Übergabe,
Mängel
in
der
Beschaffenheit
oder
Mietausfall
wegen
Reparatur,
es
sei
denn,
auch insoweit fallen der Vermieterin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Kaution
Die
Parteien
vereinbaren,
dass
die
Selbstbeteiligung
von
1000,-
€
sogleich
als
Kaution
anzusehen
ist.
Wenn
das
Fahrzeug
im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, wird die hinterlegte Kaution zurückgegeben.
Schlussbestimmungen
Die
Vermieterin
ist
berechtigt,
bezüglich
des
Mieters
eine
Auskunft
bei
der
Schufa
einzuholen.
Sollte
diese
negativ
ausfallen,
ist
die
Vermieterin
berechtigt,
von
dem
Vertrag
zurückzutreten,
ohne
dass
dem
Mieter
Ansprüche
gegenüber
der
Vermieterin zustehen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Für
den
Fall,
dass
eine
der
vorstehenden
Vereinbarungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sein
sollte,
wird
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
hierdurch
nicht
berührt.
Anstelle
dieser
unwirksamen
Vereinbarung
tritt
im
Wege
der
ergänzenden
Vertragsauslegungen
eine
dem
gewollten
wirtschaftlichem
Zweck am nächsten kommende Vereinbarung.